Schachgemeinschaft
Oesede/Georgsmarienhütte e.V.
Georgsmarienhütte, 03.06.2010
Der erste Vorsitzende der Schachgemeinschaft Oesede/Georgsmarienhütte e.V.
lädt alle Mitglieder
am Freitag, dem 25.6.2009,
um 19.30 Uhr
in das
Vereinslokal Gildehaus (Jägerheim) in Oesede
zur diesjährigen
Jahreshauptversammlung ein.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
Neuwahlen im Vorstand und die Neuformierung der Mannschaften in der kommenden Spielzeit machen ein möglichst zahlreiches Erscheinen der Mitglieder erforderlich!
Ich bitte um rege Teilnahme!
Mit freundlichen Schachgrüßen
Franz Woltering, 1. Vorsitzender
Antrag zur Änderung der Satzung:
Zur Ausnutzung von Steuervorteilen für den Verein und den Vereinsvorstand wird folgende Satzungsänderung von Vorstand beantragt:
Den Vorstandsmitgliedern kann der Verein eine steuerfreie, pauschale Aufwandsentschädigung bis zu dem erlaubten gesetzlichen Rahmen zahlen, wenn diese Aufwandsentschädigung durch entsprechende zweckgebundene Spenden gedeckt sind. Mitgliedsbeiträge sollen dafür grundsätzlich nicht herangezogen werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Begründung der Satzungsänderung:
Gemeinnützigkeit:
Vereine müssen Satzung später anpassen
23-10-2009
(Val)
Zahlt ein gemeinnütziger Verein pauschale Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen an seine ehrenamtlichen Vorstände,
muss die Satzung bis spätestens zum 31.12.2010 über die Mitgliederversammlung
angepasst oder geändert werden. Damit verlängert das Bundesfinanzministerium
jetzt den Zeitraum für die Anpassung um ein Jahr, nachdem es bislang aus
Billigkeitsgründen den gemeinnützigen Vereinen einen Terminaufschub bis
Silvester 2009 gewährt hatte (Az. IV C 4 - S 2121/07/0010). Anstelle einer
Satzungsänderung kann der Vorstand alternativ entschließen, auf die
Tätigkeitsvergütung künftig zu verzichten.
Hintergrund für diesen Anpassungsbedarf ist, dass es seit 2007 durch das Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einen Ehrenamtsfreibetrag
von 500 Euro pro Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst
steuerbegünstigter Einrichtungen gibt. Diese Vergünstigung hatten viele
gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen
oder sonstige Vergütungen an die Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Damit
sollten aus der Vereinskasse steuerfreie Zuwendungen fließen.
Erlaubt die Satzung jedoch nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands und
bezahlt der Verein dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen an seine
Vorstandsmitglieder, verstößt das gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und
gefährdet damit die Gemeinnützigkeit und Steuerfreiheit. Denn laut BGB übt ein
Vorstand sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Erlaubt ist
lediglich der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen wie beispielsweise
nachgewiesene Fahrkosten.
Daher müssen Vereine ihre Satzung anpassen. Eine schädliche Vergütung wird auch
dann angenommen, wenn sie nach der Auszahlung zurückgespendet oder durch
Verzicht auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Vergütungsanspruchs an
den Verein gespendet wird. Zahlt der Verein die pauschalen
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen an Mitglieder
des Vorstands jedoch mit ausdrücklicher Erlaubnis in der Satzung, berührt das
die Gemeinnützigkeit nicht, sofern die Zuwendungen nicht unangemessen hoch
sind.
In der bis spätestens Silvester 2010 geänderten Satzung muss bei der
Beschreibung der Funktion und Tätigkeiten des Vorstands ein Hinweis stehen,
dass deren Arbeit ehrenamtlich ausgeübt wird und durch Aufwandsentschädigung
vergütet wird. Denn die Gemeinnützigkeit fordert, dass ein Verein ausdrücklich
die Vorstandszahlung regelt und hierdurch dann nicht gegen das Gebot der
Selbstlosigkeit verstößt.