Schachgemeinschaft Oesede/Georgsmarienhütte e.V.

 

Georgsmarienhütte, 03.06.2010

 

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2010

 

Der erste Vorsitzende der Schachgemeinschaft Oesede/Georgsmarienhütte e.V.

lädt alle Mitglieder

 

am Freitag, dem 25.6.2009,

 

um 19.30 Uhr

 

in das Vereinslokal Gildehaus (Jägerheim) in Oesede

 

zur diesjährigen Jahreshauptversammlung ein.

 

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

  1. Begrüßung durch den ersten Vorsitzenden und Feststellung der Beschlußfähigkeit
  2. Gedenken an Verstorbene
  3. Ehrung der Sieger der Spielsaison 2009/2010
  4. Verlesung des Protokolls der Jahreshauptversammlung von 2009
  5. Jahresberichte
    a) 1. Vorsitzende  b) Spielleiter extern c) Spielleiter intern d) Jugendwart 
    e) Kassenwart/Kassenprüfer
  6. Beschluss zum Spiellokal
  7. Änderung der Satzung, siehe Anlage
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Neuwahlen des Vorstandes
  10. Plan des Spielbetriebs 2010/2011
  11. Verschiedenes

 

Neuwahlen im Vorstand und die Neuformierung der Mannschaften in der kommenden Spielzeit machen ein möglichst zahlreiches Erscheinen der Mitglieder erforderlich!

Ich bitte um rege Teilnahme!

 

Mit freundlichen Schachgrüßen

 

 

 

Franz Woltering, 1. Vorsitzender

 

Antrag zur Änderung der Satzung:

 

Zur Ausnutzung von Steuervorteilen für den Verein und den Vereinsvorstand wird folgende Satzungsänderung von Vorstand beantragt:

 

Den Vorstandsmitgliedern kann der Verein eine steuerfreie, pauschale Aufwandsentschädigung bis zu dem erlaubten gesetzlichen Rahmen zahlen, wenn diese Aufwandsentschädigung durch entsprechende zweckgebundene Spenden gedeckt sind. Mitgliedsbeiträge sollen dafür grundsätzlich nicht herangezogen werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

Begründung der Satzungsänderung:

 

Gemeinnützigkeit: Vereine müssen Satzung später anpassen    23-10-2009

 

(Val) Zahlt ein gemeinnütziger Verein pauschale Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen an seine ehrenamtlichen Vorstände, muss die Satzung bis spätestens zum 31.12.2010 über die Mitgliederversammlung angepasst oder geändert werden. Damit verlängert das Bundesfinanzministerium jetzt den Zeitraum für die Anpassung um ein Jahr, nachdem es bislang aus Billigkeitsgründen den gemeinnützigen Vereinen einen Terminaufschub bis Silvester 2009 gewährt hatte (Az. IV C 4 - S 2121/07/0010). Anstelle einer Satzungsänderung kann der Vorstand alternativ entschließen, auf die Tätigkeitsvergütung künftig zu verzichten.

Hintergrund für diesen Anpassungsbedarf ist, dass es seit 2007 durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einen Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro pro Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst steuerbegünstigter Einrichtungen gibt. Diese Vergünstigung hatten viele gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an die Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Damit sollten aus der Vereinskasse steuerfreie Zuwendungen fließen.

Erlaubt die Satzung jedoch nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands und bezahlt der Verein dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen an seine Vorstandsmitglieder, verstößt das gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit und Steuerfreiheit. Denn laut BGB übt ein Vorstand sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Erlaubt ist lediglich der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen wie beispielsweise nachgewiesene Fahrkosten.

Daher müssen Vereine ihre Satzung anpassen. Eine schädliche Vergütung wird auch dann angenommen, wenn sie nach der Auszahlung zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Zahlt der Verein die pauschalen Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands jedoch mit ausdrücklicher Erlaubnis in der Satzung, berührt das die Gemeinnützigkeit nicht, sofern die Zuwendungen nicht unangemessen hoch sind.

In der bis spätestens Silvester 2010 geänderten Satzung muss bei der Beschreibung der Funktion und Tätigkeiten des Vorstands ein Hinweis stehen, dass deren Arbeit ehrenamtlich ausgeübt wird und durch Aufwandsentschädigung vergütet wird. Denn die Gemeinnützigkeit fordert, dass ein Verein ausdrücklich die Vorstandszahlung regelt und hierdurch dann nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt.